Am 20. November 2023 wird eine êzîdische Familie nachts in ihrem Zuhause in Bayern auseinandergerissen. Mutter, Vater und zwei junge Kinder werden zum Flughafen Frankfurt gebracht, um in den Irak abgeschoben zu werden. Zurück bleiben die beiden ältesten Töchter. Nur wenige Jahre zuvor war die Familie vor dem Terror des Islamischen Staats nach Deutschland geflohen. Diese Abschiebung ist kein Einzelfall und war möglich, trotz des Umstands, dass der Bundestag im Januar des vergangenen Jahres die Verbrechen des „IS“ an den Êzîd*innen als Genozid anerkannt hatte. Dieser jährt sich am 03.08.2024 zum zehnten Mal.
Ohne eine entsprechenden Praxis der
deutschen Exekutiven und Verwaltungsgerichte bringt eine symbolische
Anerkennung des Genozids den Betroffenen wenig. Deutschland verkennt die
weiterhin bestehenden Gefahren für die Êzîd*innen und nimmt damit weitere Menschenrechtsverletzungen
an der Religionsgemeinschaft in Kauf, denn Tausende sind derzeit von einer
Abschiebung in den Irak bedroht.
Das Êzîdentum – Von Verfolgung begleitet
Die Êzîd*innen sind eine
ethno-religiöse Minderheit, der etwa eine Millionen Menschen angehören. Es
handelt sich um eine monotheistische Religion, die seit Jahrhunderten vor allem
mündlich tradiert wird. Neben falschen Darstellungen der Minderheit, macht auch
die Praxis der êzidischen Glaubensüberlieferung einen Teil der Gründe für ihre
Verfolgung aus. Sie seien keine „Leute der Schrift” und sog. Ungläubige.
Mit dieser religiös-ideologischen Ansicht wird ihnen eine Daseinsberechtigung
abgesprochen.
Diskriminierung, Massaker und
Zwangskonversionen begleiten die religiöse Minderheit seit ihrer Existenz,
weshalb die Mehrheit nicht mehr in ihren Heimatländern lebt. In Deutschland
findet sich die größte êzidische Diaspora Europas wieder.
Ihr Hauptheimatgebiet vor der
Vertreibung lag im Nordirak, wo sich auch das religiöse Zentrum der
Gemeinschaft befindet. Dort fanden am 03. August 2014 die Verbrechen des
Islamischen Staats („IS“) vor den Augen der Weltgemeinschaft ihren Anfang. Die
islamistische Terrororganisation begann mit der systematischen Verfolgung und
dem brutalen Angriff auf die êzîdische Bevölkerung im Nordirak. 360.000
Êzîd*innen wurden aus ihrer Heimat vertrieben, etliche verdursteten nach ihrer
Flucht in das Sinjar-Gebirge (kurdisch: Şingal). Weder die irakische Armee
noch die Peschmerga-Truppen der Autonomen Region Kurdistan griffen ein, sondern
flohen und ließen die unbewaffnete Gemeinschaft allein. Familien wurden
voneinander getrennt, zwangskonvertiert oder enthauptet. Êzîdische Frauen und
Mädchen wurden vergewaltigt und auf Sklavenmärkten verkauft, Kinder wurden vom
„IS” zwangsrekrutiert. Laut
UN wurden mehr als 5.000 Êzîd*innen getötet. Mehr als
200 Massengräber wurden bisher gefunden, tausende Frauen und Kinder werden bis
heute vermisst. Ziel des „IS” war es, die êzidische Existenz zu
vernichten.
Der Beschluss des Bundestags – Mehr Symbolpolitik als echtes Handeln?
Der Bundestag hatte am 19. Januar
2023 einem gemeinsamen
Antrag von
Ampelkoalition und CDU zur Anerkennung und zum Gedenken an den Völkermord an
den Êzîd*innen 2014 zugestimmt.
Mit diesem Beschluss wurde
einerseits die symbolisch wichtige Anerkennung des Genozids festgeschrieben.
Andererseits war damit auch die Aufforderung des Bundestags an die
Bundesregierung verbunden, „Êzîdinnen und Êzîden weiterhin unter
Berücksichtigung ihrer nach wie vor andauernden Verfolgung und Diskriminierung
im Rahmen des Asylverfahrens Schutz zu gewähren und anzuerkennen, dass ein
wichtiger Bestandteil der Traumabewältigung und -bearbeitung die
Zusammenführung mit der eigenen Familie ist und dass diese im Rahmen der
gesetzlichen Grundlagen zu ermöglichen ist“. Zudem räumte der Bundestag
ein, dass der Völkermord an den Êzîd*innen noch immer allgegenwärtig und eine
sichere Rückkehr aufgrund der volatilen Sicherheitslage kaum möglich sei.
Dieser schlichte
Parlamentsbeschluss hat zwar keinerlei rechtlich bindende Wirkung, weshalb bei
einem Zuwiderhandeln der Bundesregierung keine juristischen Konsequenzen zu
erwarten sind. Dennoch ist er politisch von nicht unerheblicher Bedeutung
und stellt demokratische Leitlinien auf, die eine Orientierung für andere
Staatsgewalten bieten sollten.
Die aktuelle Lage im Irak
Mit seiner Einschätzung zur
anhaltenden Gefährdung von Êzîd*innen im Irak ist der Bundestag zudem
keinesfalls allein.
Die Mehrheit der schätzungsweise
200.000 Êzîd*innen, die dem Terror des „IS“ entkommen sind, leben mittlerweile
seit fast zehn Jahren als Binnenvertriebene in sogenannten IDP (Internally
Displaced People)-Camps in der Autonomen Region Kurdistan. Expert*innen des UNHCR
haben bereits 2019 in ihrer Stellungnahme ausdrücklich zu verstehen gegeben,
dass diese Camps keine Fluchtalternative darstellen können. Die Grundversorgung
der Menschen ist nicht sichergestellt und sie leben in Zelten unter
Bedingungen, die unterhalb eines menschenwürdigen Existenzminimums liegen. Es
gibt keine adäquate gesundheitliche Versorgung oder psychische Betreuung, sie
leben bis heute in Zelten. Die Suizidrate ist besonders bei êzîdischen Frauen
wegen ihrer traumatischen Erfahrungen und mangelnder psychotherapeutischer
Behandlung groß. Die Êzid*innen halten ihre Religion in den Camps geheim und
leben weiterhin unter ständiger Angst.
Vielen Menschen, die nun
abgeschoben werden, wird nichts anderes übrigbleiben, als auch in einem dieser Camps
unterzukommen. Bis heute sind êzîdische Dörfer zerstört und vermint. Von einem
Wiederaufbau der Heimatregion seitens der irakischen Regierung kann bisher
nicht die Rede sein.
Der „IS“ ist zudem in den letzten
Jahren wieder stärker geworden und greift mit einer Vielzahl von Anschlägen vor
allem kurdische Gebiete an. Zwar hat die Terrororganisation die Kontrolle über
einige Gebiete im Irak verloren, jedoch warnen Expert*innen
von Rekrutierungen im Untergrund. Es wird einvernehmlich davon ausgegangen,
dass der Islamische Staat noch nicht besiegt ist und reale Gefahren von ihm
ausgehen. Dies bestätigen nicht zuletzt die Sicherheitswarnungen für den Irak veröffentlicht durch das
Auswärtige Amt. Als besonders gefährlich stuft das Auswärtige Amt auch die
Ninewa-Provinz ein, die Heimat der Êzîd*innen. Es wird von nicht notwendigen
Reisen dringend abgeraten und auf schwere Anschläge und Entführungen mit terroristischem
Hintergrund hingewiesen. Das Auswärtige Amt bestätigt ausdrücklich eine
volatile Sicherheitslage.
Auch der Sicherheitsrat der UN hält im Frühjahr 2023 fest, dass
der „IS” weiterhin eine ernsthafte Bedrohung für internationalen Frieden und
Sicherheit darstellt und belegt neue Rekrutierungsmöglichkeiten, Zugang
zu verschiedenen Waffensystemen und die Zusammenarbeit verschiedener
islamistischer Vereinigungen zu diesem Zweck. Weiterhin bestätigt der
Sicherheitsrat, dass von IS-Mitgliedern und ihren Familienangehörigen eine
ernsthafte Bedrohung in Geflüchtetenlagern und Dörfern im Irak und Syrien
ausgeht, da dort unter anderem Kinder ihrer Indoktrination ausgesetzt
sind. Expert*innen sprechen von einer neuen Generation von Jihadkämpfern.
Die anhaltende Bedrohung durch den
„IS“ ist besonders fatal für das Schicksal einer Minderheit, die weiterhin
deren Zielscheibe bleibt. In einer Fallstudie des Yale
Genocide Studies Progams wurde nach Betrachtung
verschiedener Faktoren festgestellt, dass weiterhin ein hohes Verfolgungsrisiko
und die Gefahr eines weiteren Genozids an den Êzîd*innen bestehen.
Auf Schutz durch den irakischen
Staat können Êzîd*innen dabei nicht hoffen. Im Irak sind Falschbehauptungen
über Êzîd*innen weit verbreitet. Es wird auf diesen Grundlagen landesweit von
Hetzpredigern immer wieder zu Gewalt gegen die Gemeinschaft aufgerufen. 2014
wurden so auch Benachbarte und Bekannte zu Täter*innen, unterstützten die
Jihadisten oder missbrauchten êzidische Frauen und Kinder selbst.
Auch vor dem Genozid wurde der
Minderheit der Zugang zu Grund- und Menschenrechten verwehrt. Êzîd*innen bleibt
nach der Zerstörung ihrer Heimatregion keine Option im Irak, die ihnen
Sicherheit und Schutz gewährleistet. Bestärkt wird dieser Eindruck auch durch
die fehlende juristische Aufarbeitung des Genozids. Bis heute werden
„IS“-Täter*innen im Irak, wenn es überhaupt zu Prozessen kommt, ausschließlich
auf der Grundlage von Terrorunterstützung verfolgt. Auch darüber war sich
zuletzt auch der Bundestag
im Klaren.
So gehen die Gefahren nicht nur mit
dem Erstarken des „IS“ einher, sondern allgemein mit der Stellung der
Minderheit in allen Teilen des Landes. Der Irak ist und bleibt unsicheres und
schutzloses Terrain für Êzid*innen. Zudem wird die kurdische Region in
Nord-Ost-Syrien (auch Rojava) unter anderem durch die Luftwaffe des
NATO-Mitglieds Türkei in Zusammenarbeit mit islamistischen Gruppierungen
völkerrechtswidrig angegriffen. Dieses Gebiet grenzt unmittelbar an der
Heimatregion der Êzîd*innen im Irak. Ein Krieg, der keine Beachtung
findet.
Es ist alarmierend, dass Êzid*innen
trotz anhaltender Verfolgung und der besorgniserregenden Situation im Irak
keinen Schutzstatus bekommen und abgeschoben werden. Es drängt sich daher auch
rechtlich die Frage auf, unter welchen Einschätzungen und Informationen
deutsche Behörden und Gerichte eine Rückkehr für möglich halten.
Zur rechtlichen Grundlage der
Abschiebungen
Grundsätzlich kann ein Schutzstatus
aus dem Asylgrundrecht, dem Flüchtlingsschutz, einem subsidiären Schutz oder
einem Abschiebungsverbot folgen. Ist keine dieser Schutzoptionen einschlägig,
können Personen abgeschoben werden.
Vorliegend kommen als Grundlage für
einen Schutzstatus zunächst die Regelungen über den internationalen
Flüchtlingsschutz nach §§ 3 ff. AsylG in Betracht. Voraussetzung dafür ist
allerdings, dass Êzîd*innen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird. Nach § 3
AsylG gilt grundsätzlich jeder als Flüchtling im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen
seiner sog. „Rasse“, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes
befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in
Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Allerdings wird von deutschen
Gerichten und
Behörden eine sog. Gruppenverfolgung der Glaubensgemeinschaft der
Êzîd*innen nicht länger angenommen, seitdem der „IS” 2017 militärisch besiegt
wurde und nicht mehr die Gebietshoheit über die Heimatregion der Êzîd*innen
besitzt. Bei der Prüfung einer Verfolgung nach § 3 AsylG wird nicht auf das
gesamte Staatsgebiet, sondern nur auf die Herkunftsregion abgestellt. Wenn sich
die Möglichkeit der Verfolgung in der Herkunftsregion aufdrängt, verweisen
Gerichte auf die Möglichkeit
der Rückkehr in andere Gebiete, in welchen die Verfolgung als
unbeachtlich eingestuft wird. In den meisten Regionen des Irak nehmen deutsche
Gerichte und Behörden ohnehin keine sog. Gruppenverfolgung
der Glaubensgemeinschaft der Êzîd*innen durch den „IS” an. So scheitert
regelmäßig die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Êzîd*innen.
Wenn damit kein Flüchtlingsschutz
in Frage kommt, könnte dennoch subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG gewährt
werden. Dafür muss den Betroffenen in ihrem Herkunftsstaat ein ernsthafter
Schaden drohen. Allerdings nehmen dies die deutschen
Behörden bei einer Rückkehr von Êzîd*innen in den Irak regelmäßig nicht an.
Ebenfalls nehmen deutsche Gerichte und Behörden für die Gemeinschaft der
Êzîd*innen keine
drohende unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung bei der
Rückkehr in den Irak an, welche einen Abschiebungsstopp
nach § 60 V AufenthaltsG nach sich ziehen würde. Ein Abschiebungsverbot nach §
60 VII AufenthaltsG aufgrund einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit wird bei der Rückkehr von Êzîd*innen, selbst für Familien, nicht
angewandt. Damit werden auch die klassischen
Abschiebungsverbote nicht angewendet.
Die Abschiebung von Êzîd*innen in
den Irak wird also von deutschen Behörden und Gerichten entgegen der
bedrohlichen Lage vor Ort als legitim erachtet. Diese Praxis steht in
schärfstem Widerspruch zu dem Beschluss des Bundestags und Einschätzungen von
Nichtregierungsorganisationen.
Als letzte Möglichkeit könnten die
obersten Landesbehörden gem. § 60a AufenthaltsG aus völkerrechtlichen oder
humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik
Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten
Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder
in bestimmte Staaten für bis zu drei Monate ausgesetzt wird. Dass die
Landesregierungen einen Abschiebestopp nach § 60a AufenthaltsG entscheiden,
wäre nach dem Bundestagsbeschluss und angesichts der aktuellen Lage für
Êzîd*innen im Irak, ein konsequenter Schritt.
Allerdings scheint es, als sei auch
den Bundesländern der (Menschenrechts-)Schutz einer marginalisierten Gruppe wie
den Êzîd*innen gleichgültig. Das Beispiel der Êzîd*innen zeigt somit, dass
unklare, von der subjektiven Einschätzung der Behörden und ihrer
Erkenntnismittel abhängige aufenthaltsrechtliche Regelungen dazu führen können,
dass Bleibeentscheidungen auf dem Rücken der Betroffenen politisiert werden.
Abschließende Stellungnahme
Angesichts der Lage für die
Êzîd*innen im Irak müssen die Behörden und Verwaltungsgerichte den Beschluss
des Bundestages ernst nehmen, Familienzusammenführungen ermöglichen und
Abschiebungen von Êzîd*innen stoppen. Wenn dennoch kein Schutz durch diese Stellen
gewährleistet wird, müssen sich Landesregierungen klar zum Schutz von
Menschenrechten und -leben positionieren und ein Abschiebungsverbot
beschließen. Das krasse Verkennen der Lage vor Ort seitens der deutschen
Behörden setzt abgeschobene Êzîd*innen im Irak großen Gefahren aus. Die Zahl
der Abschiebebescheide nimmt weiter zu. Dem Beschluss des Bundestags muss Folge
geleistet werden, um weitere Menschenrechtsverletzungen zu verhindern.
Zuletzt tat Niedersachsen einen ersten Schritt in die richtige Richtung und verhing einen dreimonatigen Abschiebestopp für êzîdische Frauen und Minderjährige. Eine Durchsetzung von einheitlichen Maßnahmen der Länder fand bei der Innenministerkonferenz in Potsdam in diesem Monat jedoch keinen Zuspruch. Es braucht endlich klare, einheitliche Bleiberechtsregelungen, die der Minderheit der Êzîd*innen einen tatsächlichen Schutz und einen sofortigen, unbegrenzten Abschiebestopp gewährleisten.