Missachtet der Berliner Senat das Völkerrecht?
Im Jahr 2022/2023 gab es in Berlin 28.472 Schüler*innen mit pädagogischem Förderbedarf –Tendenz: steigend. Deutschland ist dazu verpflichtet zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen inklusiv an der Bildung teilhaben können. Für Berlin ist dies in den §§ 36 ff. SchulG geregelt. Entsprechend wurde 2005 die Sonderpädagogische Verordnung (SoPädVO) erlassen. Deren letzte Änderung, Anfang 2025, beinhaltet eine Erweiterung sonderpädagogischer Kleinklassen, die Kinder mit anerkanntem Förderbedarf von denen ohne separiert. Das verstößt gegen Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und damit gegen geltendes Völkerrecht.
Was sind sonderpädagogische Kleinklassen?
Sonderpädagogische Kleinklassen bieten Kindern mit besonders komplexem Hilfe- und Unterstützungsbedarf eine gezielte schulische Förderung. Darunter fallen etwa Kinder mit frühkindlichem Autismus. In den Kleinkassen werden die Schüler*innen mindestens ein Jahr lang unterrichtet, jedoch mit dem Ziel, in die Stammschule zurückzukehren. Zudem sind sie schulübergreifend organisiert. Das heißt, dass Kinder temporär Schüler*innen der Schule werden, an der die Kleinklasse eingerichtet ist.
Das wurde in der Sonderpädagogikverordnung geändert
Am 8.3.2025 erließ der Senat die neueste Version der Sonderpädagogikverordnung1 (SoPädVO). 2.
Die ältere Fassung eröffnete Kleinklassen für drei der neun Förderschwerpunkte unter besonderen Voraussetzungen. Kinder mit früh feststellbaren Förderbedarf in den Schwerpunkten “Lernen” und “emotionale und soziale Entwicklung”, sowie Kinder im Förderschwerpunkt “Autismus” lernten mit Zustimmung der Jugendämter in Kleinklassen.
Die aktuelle Version senkt die Anforderungen an die Einrichtung von Kleinklassen. Die Begrenzung auf bestimmte Förderschwerpunkte wird abgeschafft, die Einrichtung hängt nur noch von der Schulaufsichtsbehörde ab. Die Schulaufsichtsbehörde ist im Gegensatz zu der sozialpädagogischen Fachbehörde, dem Jugendamt, nicht einzelfallnah.
Zusammenfassend: Der Berliner Senat weitet den Anwendungsbereich der Kleinklassen aus und schwächt deren Einrichtungsvoraussetzungen.
Das Berliner Bündnis für schulische Inklusion, die GEW und das Deutsche Institut für Menschenrechte warnen vor negativen Folgen: Kinder in den betroffenen Förderschwerpunkten werden von ihren Klassen getrennt und durch schulübergreifende Kleinklassen aus ihrem bekannten Umfeld gerissen. Deshalb müssen sie später reintegriert werden. Zudem werden sonderpädagogische Kräfte auf Kleinklassen konzentriert, und fehlen in den Regelklassen.
Verstoß gegen Völkerrecht?
Die UN-BRK konkretisierte 2008 die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen. Deutschland ratifizierte den Vertrag 2009. Damit hat sie gem. Art. 59 II Grundgesetz (GG) den Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Art. 24 UN-BRK ist dem Recht auf Bildung für Menschen mit Behinderung gewidmet.
Fehlerhafte deutsche amtliche Übersetzung
Um Art. 24 UN-BRK auszulegen, muss man nach den völkerrechtlichen Auslegungsregeln auf die englische Originalfassung abstellen. Die deutsche Fassung ist nach Art. 50 UN-BRK unbeachtlich. Das ist im Folgenden insbesondere für den Begriff “inclusion” relevant, welcher im deutschen „Inklusion“ bedeutet. In der amtlichen deutschen Übersetzung von Deutschland, der Schweiz und Liechtenstein steht jedoch noch das Wort “Integration”, trotz jahrelanger Kritik. Bedauerlicherweise korrigierte bisher nur Österreich seine Übersetzung. Integration bedeutet, Betroffene in allgemeinen Bildungseinrichtungen unterzubringen, ohne weitere Förderung. In einem inklusiven System werden Strukturen geschaffen, welche Barrieren abbauen, um sich an den individuellen Bedürfnissen der Betroffenen zu orientieren und Chancengleichheit zu ermöglichen. Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Bundesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen arbeiten in ihren Veröffentlichungen seit Jahren konsequent mit dem Begriff „Inklusion“.
Das Recht auf Bildung in der UN-BRK
Gemäß Art. 24 I UN-BRK gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem. Die Bedeutung des Schlagworts Inklusion – ob das Unterrichten von Kindern mit Behinderung in gesonderten Formen damit vereinbar ist – war jedoch bereits in der Ausverhandlung der UN-BRK stark umstritten.
Diese Frage stellt sich insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut des Art. 24 II lit. e), welcher von dem Ziel einer “full inclusion” spricht. In diesem Zusammenhang erscheinen zwei Interpretationen möglich: Das Ziel der vollen Inklusion könnte bedeuten, dass Kinder mit Behinderung zwar vorrangig in allgemeinen Schulen zusammen mit Gleichaltrigen lernen, jedoch trotzdem die Möglichkeit besteht, die Betroffenen bei Bedarf in besonderen Fördereinrichtungen zu beschulen. Eine andere Interpretation, welche sich stärker am Wortlaut orientiert, könnte eine solche extra Beschulung in ausgelagerten Klassen oder Einrichtungen von vornherein ablehnen.
Der UN-Ausschuss zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen bestätigt in seiner Definition von Inklusion eindeutig die zweite Interpretation. Er betont, dass für das Verständnis von Inklusion zunächst eine klare Unterscheidung zum Prinzip der Segregation vorgenommen werden muss. Nach dem Konzept der Segregation werden Kinder mit Behinderung ausschließlich in besonderen Klassen und Einrichtungen beschult, sodass diese Kinder von jenen ohne Behinderung isoliert werden. Ein inklusives Bildungssystem müsse so konzipiert sein, dass alle betroffenen Kinder die Möglichkeit haben, gemeinsam mit ihren Altersgenossen in einer Klasse zu lernen.
Frühere Fassungen des Artikels enthielten in ihrem Wortlaut allerdings noch die Möglichkeit der Einrichtung von Förderklassen und -schulen. Klare Formulierungen in diese Richtung sind erst in den letzten zwei Lesungen auf Betreiben einzelner mächtiger Staaten(-bunde) gestrichen worden. Bereits während den Verhandlungen protestierten andere Staaten und Organisationen von Betroffenen gegen dieses strenge Verständnis von Inklusion. Das Vereinigte Königreich erklärte sogar einen völkerrechtlichen Vorbehalt (als sog. persistent objector), um bei der Beschulung von Betroffenen in besonderen Förderungseinrichtungen nicht vertragsbrüchig zu werden.
Deutschland widersprach ebenfalls der engen Auslegung des Ausschusses, nahm jedoch keine völkerrechtlich bindenden Handlungen vor, welche von den Verpflichtungen aus Art. 24 II lit. e) UN-BRK rechtlich befreien würde. Die ausschließliche Beschulung von Kindern mit Behinderung ist deshalb nach dem Wortlaut, der Entstehung der finalen Fassung und dem Ziel von Art. 24 UN-BRK nicht mit der Konvention vereinbar.
Rückschritt statt Fortschritt
In Art. 4 UN-BRK haben sich die Staaten auf allgemeine Verpflichtungen zur Umsetzung der BRK geeinigt. In Art. 4 II UN-BRK heißt es, dass die Staaten sich dazu verpflichten die Rechte schrittweise vollumfänglich zu verwirklichen. In anderen Worten: Deutschland ist verpflichtet, kontinuierliche Maßnahmen zu treffen, um ein inklusives Bildungssystem einzuführen.
Art. 4 I lit. a.) konkretisiert den Begriff der Maßnahmen zudem dahingehend, dass “alle geeigneten […] Verwaltungsmaßnahmen […]” getroffen werden müssen. Die SodPädVO ist eine Maßnahme der Berliner Verwaltung. Jedoch begünstigt die neuste Änderung eine Segregation von Schüler*innen mit Behinderung, anstatt sie zu inkludieren.
Ein solcher Rückschritt von einem inklusiven Bildungssystem in Berlin verstößt gegen Art. 24 I i.V.m. Art. 4 II UN-BRK.
Erwiderung zum Senat: Art. 24 UN-BRK muss bei der Gesetzgebung beachtet werden
Der Berliner Senat brachte auf eine schriftliche Anfrage bezüglich der rechtlichen Bindungswirkung der BRK für die ausschließliche Landesgesetzgebung hervor, dass sich aus dem Art. 24 UN-BRK keine einklagbaren Rechte ableiten würden, weil dieser zu unbestimmt sei. Art. 24 UN-BRK sei außerdem spätestens mit dem Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 18. Dezember 2018 umgesetzt worden.
Ob die völkerrechtliche Regelung bestimmt genug ist, hat lediglich Auswirkung darauf, ob diese Regelung national eingeklagt werden kann. An der Bindung des Landesgesetzgebers ändert sich nichts. Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip Art. 20 III GG, nach welchem der Gesetzgeber an Gesetz und Recht gebunden ist.
Die Landesgesetzgebung ist dazu verpflichtet, sich konform zu der UN-BRK zu verhalten. Dies ergibt sich sowohl aus der Argumentation des zuständigen UN-Fachausschusses Wortlaut des Art. 4 V der UN-BRK selbst. Art. 4 V UN-BRK. Dieser wurde spezifisch für Bundesstaaten aufgrund der komplexen Umsetzung auf allen föderalen Ebenen eingeführt
Bezüglich der innerstaatlichen Umsetzung des Abkommens durch die Länder fällt die Bildung unter die Verbandskompetenz der Länder (Art. 30 GG), diese sind jedoch innerhalb dieser normenhierarchisch an die vorrangigen Bundesgesetze gebunden. Darunter fällt auch die UN-BRK, die durch das Zustimmungsgesetz nach Art. 59 II GG den Rang eines Bundesgesetzes einnimmt. Zudem gilt das Prinzip der Bundestreue, Art. 20 I GG. Demnach müssten die Länder den Bund bei der Vertragsumsetzung unterstützen. Im Umkehrschluss bedeutet das auch, dass sie nicht dazu beitragen sollten, dass der Bund vertragsbrüchig wird. Berlin hat in einer eigenen Erklärung bekräftigt, dass es die UN-BRK für verbindlich hält.
Weiterhin stellt sich die Frage, inwieweit eine gesetzliche Umsetzung im Jahre 2018 eine nun entgegenlaufende Verordnung legitimieren soll. Die völkerrechtlichen Pflichten sind fortlaufend. Eine gesetzliche Umsetzung im Jahr 2018 entbindet also nicht von diesen und legitimiert es nicht, später gegen die BRK zu verstoßen.
Die Änderung der SoPädVO missachtet Art. 24 BRK. Eine Beseitigung dieses Rückschrittes hinsichtlich einer inklusiven Bildung ist, zum Wohle der betroffenen Schüler*innen, dringend erforderlich.