Kultur auf Linie: Verletzt eine mögliche “Demokratieklausel” die Kunstfreiheit?
Die sogenannte ‘Antisemitismusklausel’ in der Berliner Kulturförderung entfachte nicht nur eine Diskussion in der Kulturszene, sondern auch unter namhaften Jurist*innen. Die staatliche Förderung von Kunst und Kultur sollte an ein Bekenntnis gegen Antisemitismus geknüpft sein. Die Klausel wurde nach wenigen Wochen wieder zurückgezogen. Nun steht eine neue Idee im Raum: eine ‘Demokratieklausel’. In der diskutierten Form würde diese einer verfassungsrechtlichen Prüfung unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit nicht standhalten.
Klauseln für Berlins Kultur
Im Januar 2024 führte der damalige Berliner Senator für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Joe Chialo (CDU) die sogenannte Antisemitismusklausel für Empfänger*innen öffentlicher Fördergelder ein. Unter dem Motto, Kunst sei frei, “aber nicht regellos”, sollte die Klausel “die Prävention von Diskriminierung und Antisemitismus verstärk[en]”. Künftig sollte die Bewilligung entsprechender Mittel an ein Bekenntnis gegen Antisemitismus, auf Grundlage der Antisemitismus-Definition der International Holocaust Rememberance Alliance (IHRA), gebunden sein. Aufgrund juristischer Bedenken wurde die Klausel schon Ende Januar 2024 aufgehoben. Mitte des Jahres erhielt die Idee unter Leitung von Justizsenatorin Felor Badenberg erneut Aufschwung, nun in Form einer entsprechenden Regelung in der Landeshaushaltsordnung. Diese Regelung sollte sich fortan nicht nur auf Kulturförderung, sondern auf alle Fördersparten beziehen. Auch auf diesen Vorschlag folgte zunächst keine nachhaltige Maßnahme, die Diskussion war damit jedoch noch nicht vorbei.
Anfang 2025 gab Berlins Regierender Bürgermeister Kai Wegner (CDU), da noch in Zusammenarbeit mit Chialo, bekannt, eine Alternative zur Antisemitismusklausel in Form einer ‘Demokratieklausel’ auf den Weg bringen zu wollen. Dieser neue Ansatz sollte Empfänger*innen von Kulturförderung zu einem Bekenntnis zu demokratischen Werten verpflichten. Im Mai folgte Chialos Rücktritt und damit vorerst auch die Abkehr von einer Demokratieklausel. Die neue Kultursenatorin sprach sich im Juni gegen eine solche Klausel aus. Damit scheint die Diskussion zunächst beendet, zumindest in Berlin. Im Bund könnte diese nach neuen Äußerungen des Kulturstaatsministers Wolfram Weimer gerade erst anrollen.
Kunst, Nicht-Kunst und die Grenzen des Grundgesetzes
Das Grundgesetz (GG) schützt die Freiheit der Kunst in Art. 5 Abs. 3 GG. Das Bundesverfassungsgericht fasst den Schutzbereich der Kunstfreiheit sehr weit: künstlerische Betätigung ist “die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.” Die Kunstfreiheit ist in erster Linie ein sogenanntes Abwehrrecht. Das bedeutet, dass die Kunst gegen staatliche Eingriffe geschützt werden soll, aber daraus kein subjektives Recht auf staatliche Kunstförderung besteht (GG Huber/Voßkuhle Art. 5 Rn. 446). Der Staat darf jedoch Kunst fördern. Für die Anwendung darf er hier zwischen Kunst und Nichtkunst unterscheiden, allerdings unterbindet die Rechtsprechung, wenn es um Beschränkung der Kunstfreiheit geht, eine Niveau- oder Inhaltskontrolle. Kunst darf provozieren und Kunst darf umstritten sein. Trotzdem ist sie nicht grenzenlos. Zwar wurden in Art. 5 keine expliziten Schranken der Kunstfreiheit definiert, allerdings kann kollidierendes Verfassungsrecht Beschränkungen der Kunstfreiheit rechtfertigen. So sind beispielsweise bestimmte Inhalte wie Volksverhetzung und Holocaustleugnung auch in künstlerischer Form verboten, ebenso beschränken unter anderem Persönlichkeitsrechte und Urheberrechte die Kunstfreiheit.
Weil durch die staatliche Förderung einzelner Künstler*innen gleichzeitig die Benachteiligung anderer einhergeht, stellt sich die Frage, welche Kriterien für die Vergabe von Fördermitteln gelten. Bei der Frage, ob Fördergelder überhaupt vergeben werden, kommt dem Staat ein großes kulturpolitisches und haushaltspolitisches Ermessen zu. Bei der Frage des ‘wie’ sind die Grenzen enger gezogen. Zunächst darf die Auswahl nicht nach diskriminierenden Kriterien erfolgen und einzelne Künstler*innen oder Kunstrichtungen nicht von vornherein von staatlicher Förderung ausgeschlossen werden. Dies gilt sowohl für den Inhalt des entsprechenden Kunstwerks, als auch und erst recht für die politischen Ansichten der zu Fördernden, wo ebenso die Meinungsfreiheit eine Rolle spielt. Außerdem darf der Staat, anders als unter dem abwehrrechtlichen Gesichtspunkt der Kunstfreiheit, Qualitätsanforderungen an die Kunst stellen. Zentral ist hierbei, dass diese Kriterien sich nach der sogenannten Eigengesetzlichkeit der Kunst richten müssen. Der Staat darf also nicht etwa über die ‘Richtigkeit’ der künstlerischen Position oder deren Darstellung der Wahrheit entscheiden.
Ist das noch Kunst oder doch schon Politik?
Problematisch kann es dann werden, wenn der Staat Kunst aufgrund kunstfremder Kriterien fördert, die auf ihren Inhalt Bezug nehmen. Zunächst ist nicht unüblich, dass Kunstförderung mit kulturpolitischen Nebenzielen verknüpft wird. Der Staat ist nicht verpflichtet, Kunstförderung völlig neutral oder themenfrei auszugestalten und kann mit Förderprogrammen nicht nur Kunst als solche, sondern beispielsweise junge oder experimentelle Kunst, Erinnerungskultur oder kulturelle Vielfalt unterstützen. Solange der Staat hierbei nach künstlerischen Kriterien differenziert und ein sachlicher Grund vorliegt, ist das kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser Spielraum fällt unter die kulturpolitische Gestaltungsfreiheit des Staats. Eine Ungleichbehandlung nach einem Merkmal des Art. 3 Abs. 3 GG, also aufgrund inhaltlicher oder personenbezogenen Erwägungen, hat deutlich strengere Maßstäbe. Sie kann nur aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts gerechtfertigt werden. Aber auch hier lassen sich Maßnahmen zur Förderung tatsächlicher Geschlechtergerechtigkeit oder zur Bekämpfung von Antisemitismus oder Rassismus rechtfertigen. In all diesen Fällen knüpfen die Kriterien an den Gegenstand der Kunst oder an die Person an zur Verfolgung von Zielen, die verfassungsrechtlich abgesichert sind.
Eine andere Situation entsteht, wenn sich ein Förderkriterium auf die Künstler*innen als Person bezieht, beispielsweise ein Bekenntnis fordert, und zwar ohne verfassungsrechtlich abgesichertes Ziel. Also, wenn Kunst nur dann gefördert wird, wenn bestimmte politische Aussagen bejaht werden. Je nach Ausgestaltung kann hier sowohl die Kunst- als auch die Meinungsfreiheit betroffen sein. Hierin besteht das juristische Problem der umstrittenen Antisemitismusklausel in Berlin und der in Frage stehenden Demokratieklausel. Denn juristisch ist eine vorsorgliche Gesinnungskontrolle etwas substantiell anderes als die Versagung von Förderung bei konkreter Verfassungsfeindlichkeit. Ein Bekenntnis zu egal welchen Werten als Förderungsbedingung ist eine mittelbare Lenkung der Kunst.
Ein Bekenntnis wozu eigentlich?
Besonders problematisch scheint die Festlegung einer bestimmten Definition im Gesinnungsbekenntnis. Im Fall der Antisemitismusklausel in Berlin sollte die Antisemitismusdefinition des IHRA als Grundlage dienen. Eine grundrechtliche Auseinandersetzung mit einer solchen Definition erfordert allerdings eine andere Bewertung als die politische Einordnung dergleichen. Eine umstrittene Äußerung kann nicht schon deshalb juristisch als antisemitisch bewertet werden, weil sie auch als antisemitisch ausgelegt werden kann. Vielmehr muss geprüft werden, ob es nicht auch eine andere Möglichkeit der Auslegung gäbe, die nicht als unzulässig einzustufen ist. Zur strafrechtlichen Belangung von Äußerungen müssen sich andere Aussagegehalte als “unplausibel” erweisen. Dieser Punkt ist entscheidend dafür, warum die “Antisemitismusklausel” nach Chialo vorerst gescheitert ist.
Noch gravierender stellt sich das Definitionsproblem für eine mögliche Demokratieklausel dar. Welchen Inhalt hätte ein Bekenntnis zur ‘Demokratie’? Es handelt sich schließlich um ein politisches Konzept mit einer Bandbreite von Ausformungen. Förderungsempfänger*innen auf eine bestimmte Theorie der Demokratie zu verpflichten wäre eine Verletzung der Kunstfreiheit, weil gerade die Kunst dazu dienen soll, gesellschaftliche Vorstellungen herauszufordern. Auch ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, also den Kerngehalten des Grundgesetzes, wäre juristisch schwierig. An anderen Stellen verlangt das Verfassungsrecht stets einen konkreten Anhaltspunkt für das Bestreben, der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu schaden, man denke beispielsweise an das Parteiverbot. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt klargestellt, dass das Grundgesetz keine Werteloyalität erzwingt. Eine solche vorsorgliche Gesinnungskontrolle ohne Anhaltspunkt wäre also verfassungswidrig.
Eine redundante Diskussion?
Bei näherer Betrachtung wirkt es so, als ob es sich bei den Bestrebungen für solche Klauseln um nicht mehr als bloße Symbolpolitik und ein Paradebeispiel der Politisierung von Recht handelt. Eine Stelle zur Überprüfung und Einhaltung der in Frage stehenden Bekenntnisse war im Fall der Antisemitismusklausel in Berlin nicht einmal geplant. Eine Klausel ohne Sanktions- und Durchsetzungsanspruch würde aber ihren eigentlichen Sinn und Zweck verfehlen. Eine solche rein symbolische Geste in Form von Recht wäre inhaltlich fatal. In der Praxis besteht die Gefahr, dass Gesinnungsbekenntnisse bestimmte Zielgruppen ins Visier nehmen und vorhandene Ressentiments und rassistische Vorurteile gegenüber migrantisierten Perspektiven und anderweitig marginalisierten Positionen verschärfen würden. Und auch wenn ein Gesinnungsbekenntnis als Kriterium für Kunstförderung Künstler*innen zwar rechtlich ohne Gehalt wäre, so würde es Personen in der Praxis sehr wohl davon abhalten können, sich überhaupt erst zu bewerben.