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Recht auf Schutz, Realität auf der Straße – wo der Sozialstaat versagt

Die Brandanschläge auf die Busse der Berliner Stadtmission haben eine Welle zivilgesellschaftlicher Solidarität ausgelöst: Innerhalb kürzester Zeit gingen zahlreiche Spenden ein, Freiwillige boten Unterstützung an, kurz: die öffentliche Anteilnahme war deutlich spürbar. Umso deutlicher tritt jedoch ein strukturelles Defizit zutage: Wo existenzsichernde Hilfe von Spenden und Ehrenamt abhängt, entzieht sich der Staat seinen verfassungsrechtlichen Pflichten, wie die aktuelle Kältehilfe-Politik in Berlin zeigt.

Dabei ist der Schutz von „unfreiwillig“¹ obdachlosen Menschen als staatliche Verpflichtung kein Wunschdenken, sondern von unserer Rechtsordnung vorgeschrieben. Gleich mehrere Grundrechte sollten obdachlose Menschen schützen. Die Menschenwürde (Art. 1 I GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 I GG gewährt Hilfebedürftigen einen Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Er umfasst Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Hygiene und Gesundheit als Mindestmaß an physischer Existenz, aber auch ein Mindestmaß an gesellschaftlicher, kultureller und politischer Teilhabe (vgl. BVerfGE 125, 175 – Hartz IV). Ein Leben auf der Straße bleibt hinter diesem Anspruch offensichtlich zurück, da obdachlose Menschen Ausgrenzung in nahezu allen existenziellen Lebensbereichen erfahren.

Darüber hinaus greift auch der Schutz der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 GG, denn viele von Obdachlosigkeit betroffene Menschen haben keinen verlässlichen Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Infektionen bleiben unbehandelt, chronische und psychische Erkrankungen verschärfen sich, Sanitäranlagen fehlen, Konsumorte sind unsicher. Schätzungsweise zwei Drittel aller Behandlungsfälle finden in notdürftig ausgestatteten Einrichtungen statt, häufig unterstützt durch ehrenamtliche, insbesondere pensionierte Ärzt*innen. Eine auskömmliche, dauerhaft finanzierte Infrastruktur für medizinische Anlaufstellen existiert nicht. Obdachlose Menschen sind damit einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt.

Und das endet in vielen Fällen tödlich.

Gerade in kalten Wintern werden die unzureichende Grundversorgung und jeder fehlende Schlafplatz zur akuten Lebensgefahr: „Wir versuchen, jedem gerecht zu werden, aber wenn es keinen [freien Schlaf-] Platz gibt, dann müssen wir Menschen in Schlafsäcke wickeln und hoffen, dass wir sie morgens wiedersehen“, so Matthias Förster gegenüber der taz; er fährt seit 2011 für den Berliner Kältebus. Nach Kenntnis der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe sind seit 1991 mindestens 272 wohnungslose Menschen erfroren – im Freien, unter Brücken, auf Parkbänken, in Hauseingangen, Abrieshäusern oder scheinbar sicheren Unterständen.

Wer auf der Straße lebt, ist nicht nur Umwelteinflüssen schutzlos ausgeliefert, sondern auch Gewalt. Diese reicht von Beleidigungen, Nötigungen und alltäglicher Stigmatisierung über Diebstahl, Raub, körperliche Übergriffe, Farbattacken oder Messerangriffe – bis hin zu Totschlag und Mord. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe dokumentiert seit 1990 mindestens 185 Fälle, in denen wohnungslose Menschen von nicht-wohnungslosen Täter*innen getötet wurden. Viele Taten bleiben straffrei, viele kommen nicht einmal ans Licht.

In einer Notunterkunft werden obdachlose Menschen aber nicht unter direkter Berufung auf ihre Grundrechte untergebracht, sondern die grundrechtlichen Schutzpflichten werden in der Praxis hauptsächlich durch Polizei- und Sozialrecht konkretisiert und durchgesetzt.

Lösung durch Polizeirecht greift zu kurz

Die klassische Handhabung ist eine meist notdürftige Unterbringung durch die Stadtverwaltung im Wege der polizeirechtlichen Gefahrenabwehr. Gemeint ist damit Folgendes: Ziel des Polizeirechts ist es, die öffentliche Sicherheit vor Gefahren zu schützen. Die Grund- und Menschenrechte von obdachlosen Menschen sind Teil der öffentlichen Sicherheit und ihre akute Gefährdung soll durch die Unterbringung in einer Notübernachtung abgewendet werden. Grundlage in Berlin ist § 17 ASOG, der Senat und Bezirken ermöglicht „notwendige Maßnahmen zu treffen […] um eine bestehende Gefahr abzuwehren“. Schon die Lösung per Generalklausel ist problematisch, weil es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zur Unterbringungspflicht fehlt und es deshalb auch keine gesetzlich explizit normierten Standards an diese Pflicht gibt. Außerdem räumt die Generalklausel den Behörden einen großen Ermessensspielraum ein. Da für obdachlose Menschen ohne Schutzmoglichkeit eine lebensgefährliche Situation vorliegt, besteht für die Polizei allerdings eine Pflicht einzugreifen. Ihr Entschließungsermessen, also ob sie überhaupt tätig wird, ist „auf null reduziert“, sie muss zum Schutz der obdachlosen Menschen handeln. Wie genau sie tätig wird (Auswahlermessen), steht ihr innerhalb der Grenzen der Verhältnismäßigkeit frei und ist leider nicht weiter gesetzlich normiert. Die Rechtsprechung konkretisiert die Anforderungen an die Unterbringung. Auch wenn man sich darüber streiten kann, ob diese gerichtliche Ausgestaltung ausreicht, so ist in jedem Fall unstrittig, dass Berlin eine menschenwürdige Form der Unterbringung gewährleisten muss, und zwar für jede schutzsuchende obdachlose Person.

Ein Blick in die Praxis zeigt allerdings: Laut Koordinierungsstelle der Berliner Kältehilfe gab es im Dezember 2025 ca. 1.063 Notübernachtungsplätze, zu Beginn der Saison waren es sogar nur 735. Wenn man von einer errechneten Anzahl von 6.000 obdachlosen Menschen plus Dunkelziffer ausgeht, sind das nur 5.000 Plätze zu wenig.

Und da hört es nicht auf: Behörden sind grundsätzlich zu einer ganzjährigen und ganztägigen Unterbringung verpflichtet. Schließlich sind obdachlose Menschen nicht nur nachts und im Winter starken Witterungen und Risiken ausgesetzt. Auch der Sommer birgt mit seinen Hitzewellen und der starken Sonneneinstrahlung lebensbedrohliche Gefahren. Auch hier bleibt Berlin massiv hinter seiner Verpflichtung zurück: nur rund 74 von 1063 Plätzen sind ganzjährig von 0–24 Uhr geöffnet. Alle weiteren Plätze haben entweder eine zeitliche Begrenzung oder sind an einigen Tagen komplett geschlossen. Der Großteil der Unterkünfte hat außerdem nur in der Kältehilfe-Saison von November bis April geöffnet.

Infrastrukturen am Limit

Doch das Problem sind nicht nur fehlende Unterkünfte, sondern auch deren Organisation. Weil der Staat seine sozialstaatliche Schutz- und Unterstützungspflichten nicht erfüllt, werden Ehrenamtliche zu Lücksenbüßer*innen für Aufgaben, die eigentlich staatliche Verantwortung wären. Träger der Wohnungslosenhilfe arbeiten dauerhaft über ihrer Kapazität, Notunterkünfte müssen Menschen abweisen und Tafeln verhängen Aufnahmestopps. Hinzu kommt, dass die vorhandenen Unterkünfte selbst unzureichend sind: überfüllt, schlecht erreichbar, nicht barrierefrei, mit restriktiven Hausregeln, begrenzten Öffnungszeiten und ohne sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände. Mehrfach marginalisierte Menschen (darunter Menschen mit Behinderungen, Frauen, queere* und migrantisierte Menschen) können diese Orte daher oft nicht gefahrlos oder überhaupt nicht nutzen. Schutz obdachloser Menschen nur durch Maßnahmen des § 17 ASOG reicht also nicht aus, was bei dem provisorisch-reaktiven Charakter polizeirechtlicher Maßnahmen auch nicht verwunderlich ist.

Mangelnde Bereitschaft zur Sozialhilfe

Abhilfe könnte die Sozialhilfe schaffen, deren Ziel es schließlich ist, „den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht“, § 1 SGB XII. Möglicher Ansatz sind vor allem die sog. „67er-Hilfen“. § 67 SGB XII normiert einen Rechtsanspruch auf Sozialleistungen, wenn besondere Lebensverhältnisse vorliegen, die mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind (Grube/Wahrendorf/Flint/Bieback, 8. Aufl. 2024, SGB XII § 67 Rn. 3). Obdachlosigkeit stellt einen Fall „besonderer Lebensverhältnisse dar“, der in fast allen Fällen mit sozialen Schwierigkeiten verbunden ist. Trotzdem wird meist nur auf das behelfsmäßige Gefahrenabwehrrecht zurückgegriffen. 67er-Hilfen werden währenddessen bewusst seltener von Bezirken bewilligt, um kurzfristig Kosten einzusparen, und das, obwohl sie nach einer Auswertung der freien Wohlfahrtsverbände jedes Jahr 3.000 Menschen aus der Wohnungslosigkeit holen.

Konsequenzen staatlichen Versagens

Die Bundesregierung hat sich das Ziel gesetzt, bis 2030 die Obdach- und Wohnungslosigkeit zu beenden. Das steht den aktuellen Bemühungen der Regierung diametral gegenüber, denn im selben Atemzug beschließt sie mit dem Haushaltsentwurf 2026/27 massive Kürzungen im sozialen Bereich. Dabei kommt der Staat seinen Schutzpflichten gegenüber obdachlosen Menschen, trotz existierender rechtlicher Grundlagen, schon jetzt nur unzureichend nach.

Obdachlosigkeit ist kein individuelles, vermeintlich „selbstverschuldetes“ Problem, wie in gesellschaftlichen Debatten oft behauptet, sondern ein strukturelles, da sie aus systemischen Faktoren wie Wohnraummangel, Armut, unzureichender sozialer Absicherung und gesellschaftlicher Ausgrenzung entsteht. Polizeiliche Räumungen von Zeltlagern, das Wegschicken obdachloser Menschen aus Bahnhöfen, Bibliotheken, etc. – das sind Formen institutioneller Gewalt. Und eine Politik, die Menschen in extremer Not im Stich lässt (oder diese durch eigenes Zutun verstärkt), legt den Nährboden für ein gesellschaftliches Klima, das Stigmatisierung, Gewalt und soziale Ausgrenzung begünstigt. Es liegt also, wie so oft bei sozialstaatlichen Problemen, an fehlendem politischem und gesellschaftlichem Willen. Mit drastischen Auswirkungen für Betroffene.

1 Wir beziehen uns aufgrund der polizeirechtlichen Unterscheidung zwischen „freiwilliger“ und „unfreiwilliger“ Obdachlosigkeit in diesem Artikel ausschließlich auf „unfreiwillig“ obdachlose Personen, da nur diese Gruppe einen (juristisch unumstrittenen) polizeirechtlichen Anspruch auf Unterbringung hat.

Barbara Hochwart und Luzie Fuhrmann und Lisa Akkaya
Barbara Hochwart und Luzie Fuhrmann und Lisa Akkaya
Die Autor:innen nehmen am aktuellen Zyklus der Humboldt Law Clinic Grund- und Menschenrechte teil.