Mitten
in der Nacht wirst du durch ein Klingeln aus dem Schlaf gerissen. Die Polizei
steht vor der Tür. Bevor du verstehst, was passiert, musst du deine Sachen packen,
deine Kinder beruhigen. Ein paar Stunden später sitzt ihr in Haft. Und du
fragst dich, was du falsch gemacht hast.
Was
für Deutsche unvorstellbar klingt, kann für Personen ohne sicheren
Aufenthaltsstatus grausame Realität werden – und das mitten in Deutschland.
Regelmäßig landen ausreisepflichtige Menschen in Deutschland in Abschiebehaft,
unter ihnen auch Familien mit Kindern. Dabei verstößt sowohl die derzeitige
gesetzliche Ausgestaltung der Abschiebehaft in den §§ 62 ff. AufenthG als
auch die überwiegende Praxis der Amtsgerichte gegen die durch Art. 2 Abs. 2
S. 2 GG geschützte Freiheit der Person. Nun hat sich diese Situation durch
das im Februar in Kraft getretene sog. Rückführungsverbesserungsgesetz noch
weiter verschärft.
Rechtliche Einordnung
Doch
was genau ist eigentlich unter der Abschiebehaft zu verstehen? Sie bezeichnet
eine Reihe freiheitsentziehender Maßnahmen, darunter unter anderem die
Vorbereitungshaft, § 62 Abs. 2 AufenthG, die Sicherungshaft, § 62
Abs. 3 AufenthG und der Ausreisegewahrsam, § 62b AufenthG. Ihr Zweck
ist die Sicherung von Abschiebungen, d.h. die Fortbringung von
ausreisepflichtigen Personen aus dem Bundesgebiet unter Anwendung staatlichen
Zwangs (§ 58 AufenthG). Angeordnet wird eine Abschiebehaft dann, wenn anderenfalls
von einer Vereitelung der Abschiebung auszugehen ist. Anknüpfungspunkt für
diesen Verdacht ist etwa bei der Sicherungshaft das Vorliegen einer
Fluchtgefahr, § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Die
Haftdauer der verschiedenen Instrumente variiert und kann im Fall der
Sicherungshaft bis zu 18 Monate andauern, § 62 Abs. 4 AufenthG.
Verfassungswidrige Gesetzeslage
Die
Abschiebehaft erweist sich bereits auf Ebene des Gesetzes als ein höchst
problematisches und zum Teil unverhältnismäßiges Instrument, das weder den
hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Freiheitsentziehungen noch ihrem
eigentlichen Ziel einer Effizienzsteigerung von Abschiebungen gerecht wird.
Als
Maßnahme der Freiheitsentziehung stellt die Abschiebehaft den intensivsten
Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2
S. 2 GG dar. Dieses hat einen besonders hohen verfassungsrechtlichen
Stellenwert und gilt für alle Menschen gleich. Es genießt zusätzlich
internationalen Schutz über Art. 5 EMRK. Daher erfordert eine
Freiheitsentziehung das Vorliegen besonders gewichtiger Gründe und eine strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Belange von ausreichendem Gewicht sind insbesondere das Bedürfnis nach einer wirksamen Strafverfolgung, der Schutz der Allgemeinheit
oder des*der Betroffenen. Bei der Abschiebehaft geht es aber gerade nicht
um eine Gefahrenabwehr, es wird auch kein Sühne- oder Strafzweck verfolgt.
Zweck ist vielmehr die Sicherung effizienten Verwaltungshandelns, etwa durch
die Erleichterung von Abschiebungen, die einen hohen organisatorischen Aufwand
erfordern. Angesichts dieses verhältnismäßig geringen Gewichts des Zwecks
müssen die betroffenen Rechtsgüter besonders sorgfältig gegeneinander abgewogen
werden.
Eine
besondere Schieflage besteht im Fall des 2015 eingeführten Ausreisegewahrsams,
§ 62b AufenthG, da dieser keine evidenten Gründe für eine
Freiheitsentziehung voraussetzt. Anders als bei der Sicherungshaft gehört eine
Fluchtgefahr nicht zu den Voraussetzungen. Es reicht vielmehr der Ablauf der
Ausreisefrist in Verbindung mit dem Vorliegen weiterer Umstände, wie etwa der
Verletzung von Mitwirkungspflichten oder der Überschreitung der Ausreisefrist
um über 30 Tage. Inwiefern das allein eindeutig auf eine Erschwerung der
Abschiebung hinweist, ist nicht nachvollziehbar. Das Instrument des
Ausreisegewahrsams beruht damit auf der Logik eines Generalverdachts gegenüber ausreisepflichtigen
Personen hinsichtlich eines zukünftigen, den Verwaltungsablauf störenden
Verhaltens.
Dies
wird auch nicht dadurch aufgefangen, dass ein Gegenbeweis zum Vorliegen der
tatbestandlichen Voraussetzungen möglich ist, vgl. § 62b Abs. 1
AufenthG. Denn dieser muss regelmäßig von dem*der Betroffenen selbst geführt
werden. Dabei muss nicht nur das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des
Ausreisegewahrsams, sondern darüber hinaus bewiesen werden, dass sich die
Person nicht der Abschiebung entziehen will. Der Gegenbeweis ist angesichts
dieser hohen Anforderungen kaum zu leisten. Zugleich deutet die Regelung auf
eine Fehlvorstellung über die beim Ausreisegewahrsam vorliegende Rechtslage
hin. Denn der Ausreisegewahrsam stellt einen massiven Grundrechtseingriff dar,
der erhebliche Begründungslasten aufseiten des Staates und nicht des*der
Grundrechtsadressats*in auslöst.
Aber auch an anderer Stelle in den §§ 62 ff. AufenthG wird das bei Grundrechtseingriffen einzuhaltende Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht hinreichend berücksichtigt. Unter anderem bildet die gesetzliche Ausgestaltung der Vorbereitungs- und Sicherungshaft nicht eindeutig ab, dass die Haft ultima ratio bleiben muss. Zwar erwähnt § 62 Abs. 1 S. 1 AufenthG, dass die Abschiebungshaft unzulässig ist, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Der Wortlaut des § 62 Abs. 2 und 3 AufenthG („Ein Ausländer ist […] in Haft zu nehmen, wenn”) suggeriert jedoch, dass bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen das zuständige Gericht verpflichtet ist, Haft anzuordnen. Das kann dazu führen, dass Gerichte nicht berücksichtigen, dass im Regelfall viele weniger grundrechtsintensive Mittel zur Absicherung einer Abschiebung zur Verfügung stehen, die oft sogar erfolgversprechender sind. Dazu gehören etwa Meldeauflagen, die Abgabe von Reisedokumenten, die Verhängung einer Kaution, eine Beaufsichtigung im Rahmen eines Patensystems oder eine Ausreiseberatung. Die Abschiebehaft kann vielmehr sogar der Effektivität der Abschiebung entgegenstehen. Denn die Praxis zeigt, dass eine hohe Zahl an Abschiebehäftlingen keineswegs mit einer höheren Abschiebequote einhergeht – im Gegenteil. Das liegt vor allem daran, dass die meisten Abschiebungen nicht daran scheitern, dass die ausreisepflichtigen Personen untertauchen. Zudem verringert sich die Bereitschaft zur Kooperation eher durch die Erfahrungen in der Haft. Im Regelfall müssten also selbst bei Vorliegen von Ausreisepflicht und Haftgrund andere Mittel vorrangig zur Anwendung kommen.
Mindestens 50 % rechtswidrig in Haft
Hinzu
kommt, dass die rechtlichen Vorschriften in der Praxis der nach § 23a Abs. 1
Nr. 2, Abs. 2 Nr. 6 GVG zuständigen Amtsgerichte häufig nicht
beachtet oder fehlerhaft angewandt werden. Das zeigt sich an der hohen
Aufhebungsrate der Entscheidungen der Amtsgerichte durch höhere Gerichte. Die
genaue Zahl der rechtswidrig Inhaftierten lässt sich mangels hinreichender
offizieller Statistiken nicht bestimmen. Einschätzungen ergeben Zahlen zwischen
52,2 % (Statistik von dem Rechtsanwalt Peter Fahlbusch) bis zu 85
– 90 % (Schätzung der BGH-Richterin aD Schmidt-Räntsch in: NVwZ 2014,
110). Obwohl dieser Vorwurf inzwischen schon länger besteht, hat die Politik
bisher keinerlei Interesse an der Aufklärung der Sachlage gezeigt bzw. scheint
sich vor einer solchen zu versperren (vgl. die Antwort auf eine Anfrage Abgeordneter der Fraktion DIE
LINKE 2021).
Dabei
scheitern die Amtsgerichte nicht etwa an komplexen rechtlichen Fragestellungen,
sondern missachten nicht selten grundlegende Prinzipien. Der Rechtsanwalt Peter
Fahlbusch berichtet unter anderem davon, dass nicht
ausreisepflichtige Personen eingesperrt werden, dass kein Haftantrag
ausgehändigt wird oder dass sogar Schwerkranke, die gar nicht haftfähig sind,
inhaftiert werden.
Das
erstaunt angesichts der engmaschigen verfassungsrechtlichen Vorgaben an das
Verfahren bei einer Freiheitsentziehung. Diese sind vor allem in Art. 104
GG geregelt, welcher Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG durch Verfahrensgarantien
ergänzt. Dazu gehört, dass nach Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG die
Einhaltung der im Eingriffsgesetz vorgesehenen Formvorschriften Verfassungsrang
erhält. Das bedeutet, dass die Nichtbeachtung der gesetzlichen Zuständigkeits-,
Verfahrens- oder Formregelungen nicht nur gegen das einfache Gesetz, sondern
zugleich gegen die Verfassung verstößt.
Es
ist also davon auszugehen, dass mindestens die Hälfte der in Abschiebehaft
sitzenden Personen zu Unrecht inhaftiert sind. In der Praxis der Amtsgerichte
wird die Freiheit der Person von ausreisepflichtigen Menschen nach Art. 2
Abs. 2 S. 2 GG demnach regelmäßig und in hohem Maße verletzt.
Eine solche Erfahrung bleibt nicht folgenlos, sondern beeinträchtigt die Gesundheit der Inhaftierten oft schwer und langanhaltend. Die Rechtswidrigkeit der Haft wird jedoch oft erst im Nachhinein festgestellt. Zudem kann längst nicht jede Person in Abschiebehaft Klage erheben. Das wurde lange Zeit dadurch verstärkt, dass es keine*n Pflichtanwält*in für die Inhaftierten gab. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Praxis der Amtsgerichte mit der Einführung des § 62d AufenthG im Februar, der eine anwaltliche Vertretung verpflichtend anordnet, ändert. Dringend notwendig wären hierfür ausreichend Anwält*innen mit Expertise in Abschiebehaftverfahren.
Wo bleibt der Aufschrei?
Angesichts
dieser erschreckenden Umstände wäre eine grundlegende Reform des Systems der
Abschiebehaft zu erwarten. Stattdessen wurden im sog. Rückführungsverbesserungsgesetz
zahlreiche Verschärfungen der Regelungen zur Abschiebehaft durchgesetzt. Unter
anderem wurde die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams von 10 auf 28 Tage verlängert,
§ 62b Abs. 1 S. 1 AufenthG. Des Weiteren kann die Abschiebehaft
künftig auch für Asylsuchende angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt der
Asylantragstellung die Voraussetzungen für die Abschiebehaft vorliegen, § 14
Abs. 3 AsylG. Damit können Personen nun auch nach Asylantragstellung und
vor der Prüfung des Asylantrags inhaftiert werden. Zudem wurden die Haftgründe erweitert,
§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 4 AufenthG.
Angesichts
der oben festgestellten erheblichen Bedenken an Verfassungsmäßigkeit und
Effektivität der Abschiebehaft schockiert diese Reaktion der Politik zutiefst
(für eine Einordnung siehe hier). Einen kleinen Erfolg stellt zwar die
Einführung einer Pflichtbeiordnung von Anwält*innen dar. Das kann jedoch eine
grundlegende Reform des Systems der Abschiebehaft nicht ersetzen. Um diese geht
es der Bundesregierung aber auch nicht – das zeigt die Vielzahl an
Verschärfungen. Mindestens genauso bedenklich ist aber das Ausbleiben eines
gesellschaftlichen Aufschreis. Das Grundgesetz schützt eigentlich die Freiheit
der Person für alle Menschen. In der Praxis wird aber ihre Missachtung bei ausreisepflichtigen
Personen offensichtlich in Kauf genommen.