Häusliche Gewalt im Umgangs- und Sorgerecht: Wenn Verfahren zur Gefahr werden
Häusliche Gewalt ist kein privates Drama. Sie ist ein gesellschaftliches sowie rechtliches Problem – insbesondere eines mit Folgen für Sorge- und Umgangsverfahren. Denn Familiengerichte müssen dann Entscheidungen treffen, die Kinder schützen – und gleichzeitig die Rechte beider Elternteile wahren. Gerade dieser schwierige Spagat misslingt in der Praxis häufig: Statt gewaltbetroffene Elternteile wirksam zu schützen, geraten sie in Verfahren, die sie zusätzlich belasten und den Kern des Problems verfehlen.
Warum das Thema so aktuell ist
Jahr für Jahr verzeichnet das BKA Zehntausende Fälle häuslicher Gewalt – die Dunkelziffer muss weit höher liegen. Für 2024 wurden beispielsweise 265.942 Fälle registriert. Darunter fallen laut Istanbul-Konvention (Art. 3b) alle Handlungen körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen oder Partnern begangen werden. Gewaltausübenden geht es um die Demonstration von Macht und Kontrolle. Viele dieser Fälle landen früher oder später auch vor Familiengerichten, wo sich das Aufwiegen von Machtverhältnissen fortführen kann. Dennoch gibt es nach wie vor zu wenige belastbare statistische Daten dazu, wie häufig häusliche Gewalt in Sorge- oder Umgangsverfahren tatsächlich eine Rolle spielt. Der Mangel an Forschung und systematischer Erhebung erschwert dringend notwendige Reformen in diesem Bereich. Gleichzeitig besteht in der Gesamtschau dieser Fälle ein hohes Risiko für Betroffene: Die Konfrontation mit dem gewaltausübenden Elternteil im Gerichtssaal eines Umgangs- oder Sorgerechtsverfahrens kann erhebliche psychische Belastungen hervorrufen und retraumatisierend wirken.
Was das Gesetz eigentlich vorsieht
Ein zentrales Instrument zum Schutz gewaltbetroffener Elternteile kann die getrennte Anhörung sein. Doch es klafft eine Lücke zwischen rechtlicher Theorie und gerichtlicher Praxis. Laut Deutschem Richterbund wird die Möglichkeit „kaum angeregt“. Anwält*innen berichten über andere Umstände aus der Praxis. Asha Hedayati schreibt in ihrem Buch „Die stille Gewalt“ beispielsweise, dass die getrennte Anhörung mit Verweis auf den Saalschutz abgelehnt wurde.
Um gefährdete Elternteile zu schützen, sieht das FamFG vor, etwa eine getrennte Anhörung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu ermöglichen, wenn dies zum Schutz des anzuhörenden Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der Gesetzgeber erkennt also grundsätzlich an, dass gemeinsame Anhörungen problematisch sein können – insbesondere bei Gewalt.
Dabei ist psychischer Schutz gleichermaßen ein Grundrecht. Gewaltbetroffene haben nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG das Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit. Der Staat ist verpflichtet, diese aktiv zu schützen. Dazu muss konsequenterweise gehören, dass Verfahren so gestaltet werden, dass Betroffene nicht retraumatisiert werden.
Auch internationale Vorgaben spielen eine maßgebliche Rolle: Die Istanbul-Konvention, seit 2018 bindendes Bundesrecht, verpflichtet Deutschland, häusliche Gewalt in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren zwingend zu berücksichtigen (Art. 31). Die Expert*innengruppe des Europarates für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, GREVIO, weist neben verschiedenen weiteren Akteur*innen allerdings laufend darauf hin, dass dies in der Praxis oft unzureichend geschieht. Zusätzlich schützt Artikel 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben), dessen Verletzung der EGMR mehrfach festgestellt hat, wenn häusliche Gewalt nicht angemessen berücksichtigt wurde (z.B. Case of Luca v. Republic of Moldova). In dem Fall ging es darum, dass staatliche Stellen Hinweise auf häusliche Gewalt im Kontext familiengerichtlicher Verfahren nicht ausreichend berücksichtigen und dadurch den Schutz der Betroffenen verletzen. Trotzdem sind Verweise auf Gerichtspraktiken, bei denen die Machtausübung über- und Kontrolle des gewaltbetroffenen Elternteils in Verfahren fortgesetzt oder gar weiter intensiviert wird, zahlreich.
Um gewaltbetroffene Elternteile in Zukunft besser zu schützen, sind verschiedene weitere Schutzinstrumente geplant. So soll Betroffenen unter anderem ein Wahlgerichtsstand ermöglicht werden, um ihren Aufenthaltsort besser geheim halten zu können. Außerdem sollen Gerichte verstärkt verpflichtet werden, den Schutzbedarf von Kindern und des gewaltbetroffenen Elternteils zu ermitteln. Der Bundesrat hat diese Reformvorschläge kürzlich in seiner Entschließung „Ganzheitliches Konzept gegen häusliche Gewalt – Lücken im familiengerichtlichen Verfahren schließen” unterstützt.
Die Realität vor Gericht: Wo das System versagt
Trotz bestehender Rechtslage gibt es bereits seit mehreren Jahren substantiierte Reformforderungen- und Vorschläge. Konkret am Beispiel der getrennten Anhörung etwa besteht ein Problem darin, dass Gerichte diese zwar womöglich anordnen, aber den gewaltbetroffenen Elternteil erst im Anschluss an den gewaltausübenden Teil anhören lassen. Dadurch kennen Richter*innen, Jugendamt und Verfahrensbeiständ*innen zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits das Narrativ des gewaltausübenden Elternteils. Die gewaltbetroffene Person wird so häufig erst sehr spät „ins Spiel gebracht“ – ein strukturelles Ungleichgewicht, das die Chancen fairer Beurteilung beeinträchtigt. Beteiligte aus der Praxis berichten weiter davon, dass getrennte Anhörungen teilweise gar nicht angeordnet werden und stattdessen gemeinsame Anhörungen stattfinden. Diese führen dann oft zu Fehlinterpretationen, weil Betroffene aus Angst oder Stress unvollständig berichten. In der Folge kann es zu einer Verharmlosung der Gewalt kommen oder dazu, dass die Bereitschaft des Gerichts, Schutzmaßnahmen anzuordnen, abnimmt.
Der Deutsche Juristinnenbund (djb) betont deshalb seit Jahren, dass die Glaubwürdigkeit des gewaltbetroffenen Elternteils unter solchen Umständen leiden kann – nicht aufgrund fehlender Kooperation, sondern aufgrund traumabedingter Reaktionen.
Wie eine getrennte Anhörung eigentlich aussehen könnte
Eine getrennte Anhörung darf nicht bedeuten, dass Betroffene erst am Ende des Tages kurz zu Wort kommen. Stattdessen sollte gelten, dass zuerst die gewaltbetroffene Person in einem geschützten Rahmen, ohne Konfrontation mit dem gewaltausübenden Elternteil, angehört wird. Anwält*in, Verfahrensbeiständ*in und Jugendamt sollten anwesend sein, damit alle Beteiligten die Perspektive der Betroffenen so früh wie möglich zur Kenntnis nehmen können. So lässt sich verhindern, dass Gerichte schon vorab ein verzerrtes Bild entwickeln – ein Problem, das in vielen Fällen entscheidend über den Ausgang des Verfahrens bestimmt. Dass solche Schutzkonzepte praktikabel sind, zeigen Beispiele aus anderen Ländern: In Spanien wird etwa die Anhörung des Opfers im Rahmen von Gewaltschutzanordnungen getrennt durchgeführt (Art. 544 Abs. 4 span. Strafprozessordnung, Ley de Enjuiciamiento Criminal). Die Vermeidung von Konfrontation ist dort kein bloßes „Kann”, sondern im Gesetz systematisch angelegt.
Getrennte Anhörung ist in manchen Fällen nicht nur „nice to have“
Die getrennte Anhörung ist kein Sonderweg, kein Gefallen und keine Ausnahme für besonders schwere Fälle. Sie ist gesetzlich vorgesehen, menschenrechtlich geboten und fachlich, wie viele weitere Maßnahmen notwendig, um gewaltbetroffene Elternteile zu schützen und faire Entscheidungen zu ermöglichen, wenn eine gemeinsame Anhörung nicht möglich ist. Diese Entscheidungen stehen dem Kindeswohl nicht entgegen, sondern tragen dazu bei, es zu wahren. Was es braucht, ist nicht notwendigerweise mehr Gesetz, sondern mehr konsequente Umsetzung. Dass einzelne und fragmentierte Maßnahmen nicht zur definitiven Lösung der vielschichtigen Problemstränge führen werden, die sich um häusliche Gewalt spinnen, hat unter anderem auch Justizministerin Stefanie Hubig anerkannt. Solange Verfahrensmaßnahmen wie die getrennte Anhörung nur nachlässig oder fehlerhaft durchgeführt werden, bleiben Betroffene ungeschützt – und das Familienrecht verfehlt seinen Schutzauftrag.